Vernehmlassungsverfahren. EFD. Änderung der Verordnungen über die Verrechnungssteuer, über die Stempelabgaben, über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften und zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken)
Vernehmlassungsfrist: 12.10.2026
Bis zu diesem Datum können Verbände und Betriebe Stellung nehmen.
Bis zu diesem Datum können Verbände und Betriebe Stellung nehmen.
| Verfahrensstand | Vernehmlassung läuft |
|---|---|
| Dokumenttyp | Vernehmlassung eröffnet |
| Publiziert | 24.06.2026 |
| Vernehmlassungsfrist | 12.10.2026 |
| Quelle | Bundesblatt (Fedlex) |
Verrechnungssteuer & Stempelabgaben: Weniger Papier, mehr Meldepflichten
- Was geplant ist: Das EFD schlägt vor, das Meldeverfahren für die Verrechnungssteuer auf geldwerte Leistungen im übrigen Konzernverhältnis auszuweiten. Zudem soll in bestimmten Fällen auf die obligatorische Zustellung der Jahresabschlüsse verzichtet werden.
- Wen es treffen würde: Treuhänder und Steuerberater, die Mandate mit konzerninternen Geldleistungen betreuen, sowie Mandanten, die aktuell Jahresabschlüsse einreichen müssen.
- Was Sie jetzt tun können: Nutzen Sie die Vernehmlassungsfrist bis 12. Oktober 2026, um via Branchenverbände Stellung zu nehmen, oder bereiten Sie interne Prozesse für die erweiterten Meldepflichten vor.
- Stand: Vernehmlassung eröffnet (Frist bis 12. Oktober 2026).
Häufige Fragen
Ist diese Änderung schon in Kraft?
Nein, in Kraft ist diese Änderung noch nicht — der aktuelle Stand ist: Vernehmlassung läuft. Wir zeigen geplante Änderungen, bevor sie gelten.
Bis wann können Betriebe Stellung nehmen?
Bis zum 12.10.2026 können Betriebe Stellung nehmen — das ist die Vernehmlassungsfrist dieser Vorlage.
Wie können Sie Stellung nehmen?
Am wirksamsten können Sie Stellung nehmen, indem Sie sich an Ihren Branchenverband wenden; die Unterlagen sind auf der verlinkten Fedlex-Seite publiziert.
Woher stammen die Angaben auf dieser Seite?
Die Angaben auf dieser Seite stammen aus dem Bundesblatt (Fedlex), der amtlichen Publikationsplattform des Bundes. Verbindlich ist ausschliesslich die amtliche Publikation.